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Branchenzuschläge
  • Um die Löhne der Zeitarbeitnehmer schrittweise an die der Stammbeschäftigten anzugleichen wurden ab dem 01.11.2012 für verschiedene Branchen Zuschläge angepasst. So hat es bezüglich der gleichen Bezahlung (Equal Pay) von Zeitarbeitnehmern und Stammbelegschaften der Kundenunternehmen erste wichtige Tarifvereinbarungen zwischen Gewerkschaften und den Zeitarbeitsverbänden gegeben, die abhängig von der Branche und vom Einsatzzeitraum Branchenzuschläge vorsehen.
  • Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.
  • Die Höhe der Zuschläge ist abhängig von der jeweiligen Einsatzbranche, der ausgeübten Tätigkeit und der Dauer des Einsatzes.
  • Beim Branchenzuschlag kommt es nicht auf eine Tarifbindung des Kundenbetriebes an, sondern auf den Einsatz in der entsprechenden Branche. Zudem ist es wichtig zu wissen, ob eine Deckelungsregelung mit dem Kundenbetrieb vereinbart wurde, durch die die Vergütung der Zeitarbeitnehmer stufenweise die Vergütung eines vergleichbaren Stammmitarbeiters im Kundenbetriteb erreicht wird.
  • Die Arbeitgeberverbände der Zeitarbeit iGZ und BAP haben nach Verhandlungen mit den jeweiligen Gewerkschaften die bereits bestehenden Branchenzuschlagstarifverträge an die Vorgaben des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes angepasst. Einzig der TV BZ Eisenbahn ist in der bisherigen Form bis zum 31.12.2017 verlängert worden. In geringem Umfang ist es zu Änderungen im Geltungsbereich und bei wenigen Zuschlagsstufen in einzelnen Tarifverträgen gekommen.
    Sämtliche an die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) angepassten Branchenzuschlagstarifverträge treten aufgrund der gesetzlichen Vorgaben rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft. Sie haben jeweils eine Laufzeit bis zum 31.12.2020.                                                             Folgende Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen sind derzeit abgeschlossen:

    • Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Metall- und Elektroindust-rie (TV BZ ME)
    • Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ HK)
    • Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB)
    • Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Chemischen Industrie (TB BZ Chemie)
    • Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)
    • Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)
    • Tarifvertrag über Branchenzuschläge in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE – gewerblich)
    • Tarifvertrag über Branchenzuschläge in Eisenbahn - Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn)
    • Tarifvertrag über Branchenzuschläge in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
    • Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Papier, Pappe und Kunst-stoffe verarbeitenden Industrie (TV BZ PPK)
    • Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Druckindustrie (TV BZ Druck – gewerblich)
  • Die o.g. Branchenzuschlagstarife gelten grundsätzlich für den Einsatz in der Industrie und nicht im Handwerk

 

Die für unsere Arbeitnehmer zurzeit zutreffenden Tarifverträge über Branchenzuschläge sind:

 

Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)

Ab dem 1. November 2012 gelten in der Metall- und Elektroindustrie neue Tarifregeln für Zeitarbeitnehmer. Die Tarifpartner haben eine Regelung vereinbart, durch die Zeitarbeitnehmer Zuschläge auf ihre Tariflöhne erhalten, wenn sie für einen gewissen Mindestzeitraum beim gleichen Kundenunternehmen im Einsatz sind. Damit sollen die Gehälter von Zeitarbeitern und fest angestellten Mitarbeitern angeglichen werden. Der aktuelle Tarifvertrag, den die IG Metall mit dem Bundesverband der Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) abgeschlossen hat, tritt am 1. April 2017 in Kraft und kann erstmals zum 31. Dezember 2020 gekündigt werden.

Das seit dem 01. April 2017 gültige neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat Vorgaben für die Inhalte der Branchenzuschlagstarifverträge aufgestellt. Deshalb war eine Anpassung des bestehenden Tarifvertrages über Branchenzuschläge in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) notwendig geworden. Eine der wichtigsten Änderungen ist, dass eine 6. Zuschlagsstufe eingeführt wurde. Der Branchenzuschlag beträgt entsprechend der Einsatzdauer beim Kunden künftig nach dem fünfzehnten vollendeten Monat 65 % der iGZ-Grundvergütung des Entgelttarifvertrages. Mit dieser sechsten Stufe erreichen Arbeitnehmer ein dem Equal Pay gleichwertiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 8 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 AÜG. Mit der Vergütung der sechsten Zuschlagsstufe (65 %) wird der Anspruch auf das gesetzliche Equal Pay (an sich nach 9 Monaten) dauerhaft abgewendet.

Weitere Informationen über den TV BZ ME entnehmen Sie bitte hier !

 ifvertrag

Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie (TV BZ HK)

Für Zeitarbeitnehmer, die in Kundenunternehmen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie arbeiten, wurden im Oktober 2012 Branchenzuchläge zwischen der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit/VGZ und der IG Metall vereinbart. Die VGZ wird gebildet durch die beiden großen Arbeitgeberverbände der Zeitarbeit, den Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und den Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ). Beide Verbände verhandeln gemeinsam mit den DGB-Gewerkschaften.

Der akutielle Tarifvertrag über die Branchenzuschläge in der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie ist am 01. April 2017 in Kraft getreten und kann erstmals zum 31. Dezember 2020 gekündingt werden. Mit den tariflichen Branchenzuschlägen erfüllen die Tarifparteien in der Zeitarbeit den Auftrag des Gesetzgebers, die materiellen Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer an die der Beschäftigten in den jeweiligen Kundenbranchen anzugleichen.

Weitere Informationen über den TV BZ HK entnehmen Sie bitte hier !